VR-Kündigungsgeld

Sichere Geldanlage mit hoher Flexibilität bei attraktiven Konditionen

Nutzen Sie unser VR-Kündigungsgeld, um Ihre Ersparnisse sicher und kurzfristig anzulegen. Profitieren Sie dabei von einer variablen Verzinsung und kurzfristigen Verfügungsmöglichkeiten.

VR-Kündigungsgeld im Überblick

Ihre Vorteile:

  • sichere Geldanlage: keine Kursschwankungen, kein Verlustrisiko
  • hohe Flexibilität: bereits nach Ablauf der Kündigungsfrist von 40 Tagen können Sie über die Anlage verfügen
  • keine vorgegebene Laufzeit
  • Sie können Ihr Geld täglich anlegen, Zuzahlungen sind jederzeit möglich

Konditionen

Ihr VR-Kündigungsgeld im Detail:

Währung EUR
Mindestanlagebetrag 20.000,00 EUR
Verfügungsmöglichkeiten      40 Tage Kündigungsfrist
Anlagedauer Unbefristet
Zuzahlungen Jederzeit möglich
Zinsbindungsart         Variabel
Zinszahlungsrhythmus Jährlich zum 31.12.
Zinssatz 1,75% p. a.

Noch Fragen?

Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten.

Häufige Fragen zum VR-Kündigungsgeld

Was passiert, wenn ich mein Geld vor Ablauf der Kündigungsfrist brauche?

Wenn Sie sich für die Anlage als Kündigungsgeld entscheiden, können Sie den Anlagebetrag vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht vermindern. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Sie entscheiden sich dafür für einen attraktiven Zinssatz und für eine sehr sichere Anlage.

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit zu gleichen Konditionen aufstocken?

Sie haben bei dem VR-Kündigungsgeld jederzeit die Möglichkeit, Zuzahlungen zu leisten. Da es sich hier jedoch um einen variablen Zinssatz handelt, richten sich die Konditionen dann an den zu dem Zeitpunkt geltenden Zinssatz der Anlage.

Wann werden die Zinsen berechnet?

Die Zinsen werden jeweils zum 31.12. auf das angegebene Referenzkonto ausgezahlt.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Vereinigte Volksbank eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Vereinigte Volksbank eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.